422.221
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Teilnahmepflicht
Brückenangebote - Allgemeines
§ 9 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Teilnahmepflicht
1. Die Angebote müssen während der gesamten Dauer besucht werden. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.