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422.221 CH-AG

§ 9 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Teilnahmepflicht

Brückenangebote - Allgemeines
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§ 9 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Teilnahmepflicht

1. Die Angebote müssen während der gesamten Dauer besucht werden. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.

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