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§ 8 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Arbeitszeit

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§ 8 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Arbeitszeit

1. Die Arbeitszeit der Lernenden in schulischen Angeboten beträgt in der Regel 35 Wochenstunden.

2. Für Lernende in mit Praktika kombinierten Angeboten richtet sich die Arbeitszeit in der Regel nach der Arbeitszeit im entsprechenden Lehrberuf. Die Arbeitszeit in den Praxisbetrieben wird in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen Lernenden, Praxisbetrieb und Schule geregelt.

3. Bei mit Praktika kombinierten Angeboten umfasst der Schulteil in der Regel 80 Schultage pro Schuljahr.

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