422.221
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Angebote
Brückenangebote - Allgemeines
§ 7 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Angebote
1. Die Brückenangebote gliedern sich in schulische und mit beruflichen Praktika kombinierte Angebote. Sie dauern ein bis vier Semester.
2. Die Ausbildung in den Brückenangeboten erfolgt in Abteilungen und in abteilungsübergreifenden Lerngruppen.