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422.221 CH-AG

§ 6 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Zielvorgaben

Brückenangebote - Allgemeines
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§ 6 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Zielvorgaben

1. Zielvorgaben für Brückenangebote sind

a) individuelle Förderung der Sach-, Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenz im Hinblick auf die angestrebte berufliche Laufbahn und die soziokulturelle Integration,

b) Unterstützung der Lernenden bei der Suche nach einem angemessenen Praktikums- und Ausbildungsplatz.

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