422.221
CH-AG
§ 6 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Zielvorgaben
Brückenangebote - Allgemeines
§ 6 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Zielvorgaben
1. Zielvorgaben für Brückenangebote sind
a) individuelle Förderung der Sach-, Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenz im Hinblick auf die angestrebte berufliche Laufbahn und die soziokulturelle Integration,
b) Unterstützung der Lernenden bei der Suche nach einem angemessenen Praktikums- und Ausbildungsplatz.