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422.221 CH-AG

§ 5 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Subsidiäres Recht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Subsidiäres Recht

1. Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 anwendbar.

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