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422.221 CH-AG

§ 4 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Ferien und Urlaubswesen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Ferien und Urlaubswesen

1. Die Schulleitung legt den Ferienplan unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest.

2. Sie regelt das Urlaubswesen.

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