422.221
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Ferien und Urlaubswesen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Ferien und Urlaubswesen
1. Die Schulleitung legt den Ferienplan unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest.
2. Sie regelt das Urlaubswesen.