422.221
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Ausserkantonale Lernende
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Ausserkantonale Lernende
1. Lernende in Brückenangeboten, die ihren Wohnsitz gemäss Art. 4 des Regionalen Schulabkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 ausserhalb des Kantons Aargau haben und für welche kein Kanton auf Grund einer Vereinbarung zahlungspflichtig ist, entrichten ein Schulgeld gemäss dem jeweils geltenden Tarif des RSA 2009.