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422.221 CH-AG

§ 25 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Aufgaben und Kompetenzen

Organe - Schulleitung
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§ 25 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Aufgaben und Kompetenzen

1. Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung ergeben sich im Wesentlichen aus deren Berufsauftrag und den bei der Anstellung auszuhandelnden Pflichtenheften.

2. Die Schulleitung erlässt ein Organisationsstatut. Dieses regelt insbesondere die Zuständigkeiten der Schulleitung und der Konferenzen.

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