422.221
CH-AG
§ 24 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Zusammensetzung und Organisation
Organe - Schulleitung
§ 24 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Zusammensetzung und Organisation
1. Die Schulleitung besteht aus einer Rektorin beziehungsweise einem Rektor, einer Stellvertreterin beziehungsweise einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied. Die Rektorin beziehungsweise der Rektor steht der Schulleitung vor.