422.221
CH-AG
§ 21 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Nichtaufnahme; Wiederholung
Brückenangebote - Aufnahmeverfahren
§ 21 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Nichtaufnahme; Wiederholung
1. Abgewiesene Personen sind auf deren Wunsch an geeignete Institutionen oder Beratungsstellen weiterzuvermitteln.
2. Das Aufnahmeverfahren kann einmal, frühestens bei der nächsten Ausschreibung der Brückenangebote, wiederholt werden.