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422.221 CH-AG

§ 21 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Nichtaufnahme; Wiederholung

Brückenangebote - Aufnahmeverfahren
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§ 21 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Nichtaufnahme; Wiederholung

1. Abgewiesene Personen sind auf deren Wunsch an geeignete Institutionen oder Beratungsstellen weiterzuvermitteln.

2. Das Aufnahmeverfahren kann einmal, frühestens bei der nächsten Ausschreibung der Brückenangebote, wiederholt werden.

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