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422.221 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Aufsicht

1. Die Kantonale Schule für Berufsbildung untersteht der Aufsicht der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

2. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann insbesondere eine externe Evaluation anordnen.

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