422.221
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Aufsicht
1. Die Kantonale Schule für Berufsbildung untersteht der Aufsicht der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
2. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann insbesondere eine externe Evaluation anordnen.