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422.221 CH-AG

§ 18 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Aufnahmeentscheid; Abklärungen im Rahmen des Triageprozesses

Brückenangebote - Aufnahmeverfahren
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§ 18 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Aufnahmeentscheid; Abklärungen im Rahmen des Triageprozesses

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Aufnahme in schulische oder kombinierte kantonale Brückenangebote auf Antrag eines Teams von Fachpersonen aus verschiedenen Bereichen (Triageprozess) unter Berücksichtigung des individuellen Förderbedarfs und der Aufnahmekapazität.

2. Sie kann angemeldete Personen im Rahmen des Triageprozesses auffordern, Referenzen insbesondere der letzten Klassenlehrperson der Volksschule oder einer Beratungsstelle beizubringen, und die angemeldete Person aufbieten zu

a) * ...

b) Einzelgesprächen und Gruppengesprächen, die einer beruflichen und schulischen Standortbestimmung dienen.

3. Die Lernenden haben keinen Anspruch auf Zuteilung in ein bestimmtes Angebot oder auf einen bestimmten Schulort.

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