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§ 17 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Publikation des Anmeldetermins

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§ 17 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Publikation des Anmeldetermins

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule bestimmt und publiziert den Termin zur Einreichung der schriftlichen Anmeldung.

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