422.221
CH-AG
§ 17 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Publikation des Anmeldetermins
Brückenangebote - Aufnahmeverfahren
§ 17 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Publikation des Anmeldetermins
1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule bestimmt und publiziert den Termin zur Einreichung der schriftlichen Anmeldung.