422.221
CH-AG
§ 16 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Aufnahmevoraussetzungen
Brückenangebote - Aufnahmeverfahren
§ 16 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Aufnahmevoraussetzungen
1. Zugelassen werden Personen, die eine Abschlussklasse der Oberstufe absolviert haben sowie lern- und leistungsbereit sind.
2. Ausnahmsweise können auch Personen zugelassen werden, die keine Abschlussklasse der Oberstufe besucht haben.
3. ...