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422.221 CH-AG

§ 16 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Aufnahmevoraussetzungen

Brückenangebote - Aufnahmeverfahren
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§ 16 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Aufnahmevoraussetzungen

1. Zugelassen werden Personen, die eine Abschlussklasse der Oberstufe absolviert haben sowie lern- und leistungsbereit sind.

2. Ausnahmsweise können auch Personen zugelassen werden, die keine Abschlussklasse der Oberstufe besucht haben.

3. ...

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