422.221
CH-AG
§ 14 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Schriftliche Beurteilung
Brückenangebote - Allgemeines
§ 14 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Schriftliche Beurteilung
1. Die Lernenden können jederzeit eine schriftliche Beurteilung verlangen, soweit sie mindestens sechs Monate Schulbesuch aufweisen.
2. Die schriftliche Beurteilung enthält
a) Erläuterungen zu den definierten Kompetenzstandards,
b) Hinweise zu Disziplinarmassnahmen,
c) Noten.
3. Die Notengebung erfolgt mittels der Noten 6 bis 1, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note darstellt. Die Note 4 bedeutet genügend. Halbe Noten sind zulässig.