422.221
CH-AG
§ 13 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Austritt
Brückenangebote - Allgemeines
§ 13 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Austritt
1. Der Austritt von Lernenden aus einem Lehrgang im Laufe des Semesters ist der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.
2. Die Lernenden erhalten eine Bestätigung über die Art und Dauer ihres Schulbesuchs.