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§ 12 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Informationsaustausch

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§ 12 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Informationsaustausch

1. Die Organe der Kantonalen Schule für Berufsbildung sowie die Praxisbetriebe sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.

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