422.221
CH-AG
§ 12 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Informationsaustausch
Brückenangebote - Allgemeines
§ 12 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Informationsaustausch
1. Die Organe der Kantonalen Schule für Berufsbildung sowie die Praxisbetriebe sind zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt und verpflichtet.