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422.221 CH-AG

§ 11 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Ressourcensteuerung

Brückenangebote - Allgemeines
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§ 11 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Ressourcensteuerung

1. Für die Mitarbeit im Rahmen des Triageprozesses, für den Unterricht, die Akquisition von Praktikumsplätzen, die Begleitung der Lernenden an den Praktikumsplätzen sowie für das Coaching der Lernenden und sonstige im Zusammenhang mit den Brückenangeboten stehende Leistungen, die von der Kantonalen Schule für Berufsbildung erbracht werden, stehen dieser pro Lernender oder Lernendem Ressourcen im Umfang von insgesamt 2,4 Lehrpersonenlektionen pro Woche zur Verfügung.

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