422.221
CH-AG
§ 10 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Lernbereiche
Brückenangebote - Allgemeines
§ 10 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Lernbereiche
1. Die Lernenden erwerben Kenntnisse in folgenden Lernbereichen
a) Fachunterricht und Allgemeinbildung,
b) Lernverhalten und Arbeitsverhalten,
c) Berufsfindung und Berufsvorbereitung.
2. Die Lerninhalte des Fachunterrichts und der Allgemeinbildung sind auf die Inhalte der Bildungsverordnungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 beschränkt.
3. Die Kantonale Schule für Berufsbildung kann auf standardisierte Zertifikationsprüfungen vorbereiten.