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422.221 CH-AG

§ 1 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Lehrgänge

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Lehrgänge

1. Die Kantonale Schule für Berufsbildung führt Brückenangebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.

2. ...

3. Die Schulleitung entscheidet über die Durchführung berufsorientierter Weiterbildung.

Lehrgänge § 2 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung →

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