422.221
CH-AG
§ 1 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung - Lehrgänge
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über die Kantonale Schule für Berufsbildung · Lehrgänge
1. Die Kantonale Schule für Berufsbildung führt Brückenangebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
2. ...
3. Die Schulleitung entscheidet über die Durchführung berufsorientierter Weiterbildung.