Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.213 ABU CH-AG

§ 9 V ABU - Form und Dauer

Qualifikationsverfahren - Schlussprüfung
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§ 9 V ABU · Form und Dauer

1. Die Schlussprüfung wird schriftlich durchgeführt und dauert 2 Stunden und 15 Minuten.

2. Aus wichtigen Gründen, insbesondere medizinischer Art oder als Nachteilsausgleich, kann die Prüfung auf begründetes Gesuch hin mündlich durchgeführt werden. Sie dauert 30 Minuten.

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