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422.213 ABU CH-AG

§ 8 V ABU - Nachfrist bei unverschuldeter Nichteinhaltung der Abgabefrist

Qualifikationsverfahren - Vertiefungsarbeit
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§ 8 V ABU · Nachfrist bei unverschuldeter Nichteinhaltung der Abgabefrist

1. Können Lernende aus unverschuldeten Gründen die Abgabefrist nicht einhalten, gewährt die Berufsfachschule auf begründetes Gesuch hin eine angemessene Nachfrist. Das Gesuch ist grundsätzlich vor Ablauf der Abgabefrist einzureichen.

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