422.213
ABU
CH-AG
§ 8 V ABU - Nachfrist bei unverschuldeter Nichteinhaltung der Abgabefrist
Qualifikationsverfahren - Vertiefungsarbeit
§ 8 V ABU · Nachfrist bei unverschuldeter Nichteinhaltung der Abgabefrist
1. Können Lernende aus unverschuldeten Gründen die Abgabefrist nicht einhalten, gewährt die Berufsfachschule auf begründetes Gesuch hin eine angemessene Nachfrist. Das Gesuch ist grundsätzlich vor Ablauf der Abgabefrist einzureichen.