Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.213 ABU CH-AG

§ 5 V ABU - Erfahrungsnote

Qualifikationsverfahren - Semesterzeugnisnoten und Erfahrungsnote
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§ 5 V ABU · Erfahrungsnote

1. Die Erfahrungsnote für das Qualifikationsverfahren ist der arithmetische Mittelwert aller Semesterzeugnisnoten. Sie wird auf eine halbe oder ganze Note gerundet.

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