Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.213 ABU CH-AG

§ 4 V ABU - Semesterzeugnisnoten

Qualifikationsverfahren - Semesterzeugnisnoten und Erfahrungsnote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 V ABU · Semesterzeugnisnoten

1. In den Lernbereichen Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft werden in der Regel mindestens je zwei Leistungsnachweise pro Semester benotet.

2. Die Noten aller Leistungsnachweise aus den beiden Lernbereichen werden pro Semester zusammengerechnet. Der arithmetische Mittelwert ergibt die Semesterzeugnisnote, die auf eine halbe oder ganze Note gerundet wird.

3. Im Semester, das der Erarbeitung der Vertiefungsarbeit dient, werden keine anderen Leistungsnachweise im Fach Allgemeinbildung erbracht. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk «Vertiefungsarbeit» eingetragen.

← § 3 V ABU Geltungsbereich § 5 V ABU →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →