422.213
ABU
CH-AG
§ 4 V ABU - Semesterzeugnisnoten
Qualifikationsverfahren - Semesterzeugnisnoten und Erfahrungsnote
§ 4 V ABU · Semesterzeugnisnoten
1. In den Lernbereichen Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft werden in der Regel mindestens je zwei Leistungsnachweise pro Semester benotet.
2. Die Noten aller Leistungsnachweise aus den beiden Lernbereichen werden pro Semester zusammengerechnet. Der arithmetische Mittelwert ergibt die Semesterzeugnisnote, die auf eine halbe oder ganze Note gerundet wird.
3. Im Semester, das der Erarbeitung der Vertiefungsarbeit dient, werden keine anderen Leistungsnachweise im Fach Allgemeinbildung erbracht. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk «Vertiefungsarbeit» eingetragen.