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422.213 ABU CH-AG

§ 3 V ABU - Kantonale Lehrpläne

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 V ABU · Kantonale Lehrpläne

1. Die Anhänge 1-3 regeln die kantonalen Lehrpläne im Fach Allgemeinbildung in den zwei-, drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildungen. Sie gelten auch für die Nachholbildung.

2. Die kantonalen Lehrpläne decken rund 70 % der Unterrichtszeit im Fach Allgemeinbildung ab. Rund 30 % der Unterrichtszeit werden von den Berufsfachschulen für Vertiefungen und aktuelle Themen verwendet.

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