422.213
ABU
CH-AG
§ 3 V ABU - Kantonale Lehrpläne
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 V ABU · Kantonale Lehrpläne
1. Die Anhänge 1-3 regeln die kantonalen Lehrpläne im Fach Allgemeinbildung in den zwei-, drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildungen. Sie gelten auch für die Nachholbildung.
2. Die kantonalen Lehrpläne decken rund 70 % der Unterrichtszeit im Fach Allgemeinbildung ab. Rund 30 % der Unterrichtszeit werden von den Berufsfachschulen für Vertiefungen und aktuelle Themen verwendet.