422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Aufsicht
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 9 VBW · Aufsicht
1. Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch
a) Betriebsbesuche,
b) Zwischenprüfungen,
c) Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen,
d) Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.
2. Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Berufsinspektorat und den von diesem beigezogenen Fachpersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzulassen.