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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 82 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Publikation und Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 82 VBW · Publikation und Inkrafttreten

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

2. ...

3. Die §§ 80b und 80c sind befristet bis 31. Dezember 2028.

4. § 12c ist befristet bis 31. Dezember 2027.

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