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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 81 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen

Finanzierung - Weitere Aufgaben
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§ 81 VBW · Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen

1. Der Kanton unterstützt Projekte und besondere Leistungen, wenn sie volkswirtschaftlich oder gesellschaftlich sinnvoll und zukunftsgerichtet sind.

2. Das Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule soll Zweck, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die Anwendung eines Projektmanagements nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthalten.

3. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen.

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