422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 80d Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Aufsicht
Finanzierung - Weiterbildung
§ 80d VBW · Aufsicht
1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule beaufsichtigt die kantonal finanzierten Weiterbildungsangebote. Sie kann insbesondere
a) Auskünfte und Unterlagen verlangen,
b) Besuche zur Qualitätsprüfung durchführen oder externe Evaluationen anordnen,
c) Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern, wenn Leistungen nicht oder ungenügend erbracht oder im Gesuch unwahre Angaben gemacht wurden,
d) bei akkreditierten Bildungsanbietenden die Akkreditierung mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder bei schwerwiegenden Mängeln entziehen.