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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 80c Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - b) Akkreditierung von Bildungsanbietenden

Finanzierung - Weiterbildung
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§ 80c VBW · b) Akkreditierung von Bildungsanbietenden

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule akkreditiert Bildungsanbietende, wenn sie

a) im Kanton Aargau Grundkompetenzkurse gemäss § 80 Abs. 2 anbieten und Bildungsgutscheine gemäss § 80b entgegennehmen möchten,

b) ihr Kursangebot politisch und konfessionell neutral durchführen,

c) die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen,

d) Kursleitende mit einer adäquaten Ausbildung und Unterrichtserfahrung in der Erwachsenenbildung einsetzen,

e) über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind, und

f) * bereit sind, insbesondere für die Kursbewilligung und -administration sowie die Berichterstattung mit Dritten gemäss § 80b Abs. 3 zusammen zu arbeiten.

2. Die Gesuchsunterlagen zur Akkreditierung richten sich nach den Vorgaben der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.

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