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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 80a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Beiträge

Finanzierung - Weiterbildung
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§ 80a VBW · Beiträge

1. Beitragsgesuche sind an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule zu richten und sollen Zweck, Lernziele, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthalten.

2. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen.

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