422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 80 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Kantonale Förderung
Finanzierung - Weiterbildung
§ 80 VBW · Kantonale Förderung
1. Der Kanton fördert mit Beiträgen oder Bildungsgutscheinen Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte, wenn sie kumulativ
a) der Integration in die Gesellschaft, in die Arbeitswelt oder dem Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit dienen, und
b) von längerfristigem Nutzen sind und nachhaltige Wirkung entfalten.
2. Namentlich fördert der Kanton Angebote zum Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 2014[17].
3. ...