Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 8 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Bildungsbewilligung

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 8 VBW · Bildungsbewilligung

1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Bewilligungen befristen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.

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