422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Bildungsbewilligung
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 8 VBW · Bildungsbewilligung
1. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Bewilligungen befristen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.