Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 7b Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Verfügungsbefugnisse von Anbietenden der schulischen Bildung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7b VBW · Verfügungsbefugnisse von Anbietenden der schulischen Bildung

1. Die öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrwerkstätten können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Leistungsvertrag Verfügungen erlassen, insbesondere

a) Aufnahmeentscheide,

b) Promotionsentscheide,

c) Entscheide über Disziplinarmassnahmen,

d) Entscheide betreffend Gebühren und Auslagen.

2. Die anerkannten öffentlichen und privaten höheren Fachschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Leistungsvertrag Verfügungen erlassen, insbesondere

a) Entscheide gemäss Absatz 1,

b) Entscheide über die Erteilung von Diplomen.

← § 7a VBW Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zusammensetzung der Berufsbildungskommission § 8 VBW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →