422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 7b Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Verfügungsbefugnisse von Anbietenden der schulischen Bildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7b VBW · Verfügungsbefugnisse von Anbietenden der schulischen Bildung
1. Die öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrwerkstätten können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Leistungsvertrag Verfügungen erlassen, insbesondere
a) Aufnahmeentscheide,
b) Promotionsentscheide,
c) Entscheide über Disziplinarmassnahmen,
d) Entscheide betreffend Gebühren und Auslagen.
2. Die anerkannten öffentlichen und privaten höheren Fachschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Leistungsvertrag Verfügungen erlassen, insbesondere
a) Entscheide gemäss Absatz 1,
b) Entscheide über die Erteilung von Diplomen.