422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 7a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Externe Revisionsstelle
Allgemeine Bestimmungen
§ 7a VBW · Externe Revisionsstelle
1. Die externe Revisionsstelle (natürliche Personen und Revisionsunternehmen) der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen muss über die entsprechende eidgenössische Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005 verfügen.
2. § 6 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 29. November 1983 ist sinngemäss anwendbar.
3. Die Person, welche die Revision leitet, darf das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.