422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 77 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Anrechenbare Mietzinse
Finanzierung - Infrastruktur - Miete von Räumen
§ 77 VBW · Anrechenbare Mietzinse
1. Anrechenbar sind 75 % der marktüblichen Nettomietzinse für die durch die schulische Grundbildung ausgelastete Infrastruktur.