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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 77 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Anrechenbare Mietzinse

Finanzierung - Infrastruktur - Miete von Räumen
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§ 77 VBW · Anrechenbare Mietzinse

1. Anrechenbar sind 75 % der marktüblichen Nettomietzinse für die durch die schulische Grundbildung ausgelastete Infrastruktur.

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