422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 75 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Effektiv notwendiger Aufwand
Finanzierung - Infrastruktur - Grosszyklische Sanierungen sowie Neu- und Umbauten nichtkantonaler Berufsfachschulen
§ 75 VBW · Effektiv notwendiger Aufwand
1. Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten, wertvermehrenden Renovationen und Ergänzungen, die nicht in Kosteneinheiten erfasst werden können, ist der effektiv notwendige Aufwand für bewilligte Vorkehren anrechenbar.
2. Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten und wertvermehrenden Renovationen, die vor Ablauf von 25 Jahren seit der Erstellung der Schulanlage vorgenommen werden, ist die beitragsberechtigte Summe um 4 % pro fehlendes Jahr zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Erweiterungsbauten.
3. Nicht wertvermehrende Arbeiten gelten als laufender Unterhalt und sind nicht beitragsberechtigt.