422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 73 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Kosteneinheiten (KE)
Finanzierung - Infrastruktur - Grosszyklische Sanierungen sowie Neu- und Umbauten nichtkantonaler Berufsfachschulen
§ 73 VBW · Kosteneinheiten (KE)
1. Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Neu- und Umbauten wird die Höhe der anrechenbaren Ausgaben durch Kosteneinheiten bestimmt.
2. Die massgebenden Kosteneinheiten sind im Anhang geregelt. Der Wert einer Kosteneinheit beträgt Fr. 450'000.-. Erhöht oder senkt sich der Zürcher Baukostenindex (Stand per 1. April 2007 = 106.2 Punkte, Basis April 2005 = 100 Punkte) um jeweils 10 Punkte, erhöht oder senkt sich der Wert der Kosteneinheit um jeweils 10 %.