§ 72 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Anrechenbare Baukosten
§ 72 VBW · Anrechenbare Baukosten
1. Grundlagen für die anrechenbaren Baukosten sind der Bedürfnis- und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie das Raumprogramm gemäss § 71 Abs. 1 dieser Verordnung. Art und Umfang der anrechenbaren Gebäudeteile sind im Anhang geregelt.
2. Nicht anrechenbar sind
a) Mehrkosten als Folge von Projektänderungen, für die keine Genehmigung erteilt worden ist,
b) Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Provisionen, Trinkgelder, Kosten der Aufrichte und Einweihung,
c) Planungs- und Vorbereitungskosten für nicht ausgeführte Projekte,
d) * bei grosszyklischen Sanierungen sowie Umbauten und Nutzungsanpassungen jener Teil der Kosten, der dem Gebäudeunterhalt dient,
e) Kosten für Mobiliar,
f) Landerwerbskosten.
2bis. Die Kosten gemäss Absatz 2 lit. d und e sind Bestandteil der Betriebskosten der Berufsfachschulen (§ 49 Abs. 1 GBW).
3. Belegen die Berufsfachschulen die Bauten nur teilweise, werden die Baukosten anteilsmässig angerechnet.