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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 71 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Verfahren

Finanzierung - Infrastruktur - Grosszyklische Sanierungen sowie Neu- und Umbauten nichtkantonaler Berufsfachschulen
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§ 71 VBW · Verfahren

1. Die gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen mit nichtkantonaler Trägerschaft (nichtkantonale Berufsfachschulen) haben vor der Ausarbeitung von Projekten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten beim Regierungsrat um Genehmigung des Bauvorhabens und des Raumprogramms sowie bei Neubauten zusätzlich des Standorts zu ersuchen. Sie haben insbesondere einen Bedürfnis- und Wirtschaftlichkeitsnachweis beizubringen.

2. Nichtkantonale Berufsfachschulen haben vor Ausführung der Bauten bei der für die Kreditbewilligung zuständigen Instanz gemäss § 28 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 und § 54 Abs. 6 GBW um Genehmigung des Bauprojekts sowie um Zusicherung des approximativen Kantonsbeitrags zu ersuchen. Die Beitragszusicherung ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Gesuch hin erneuert werden.

2bis. Das Departement Bildung, Kultur und Sport genehmigt Projekte gemäss Absatz 1 und sichert den approximativen Kantonsbeitrag gemäss Absatz 2 zu, sofern kein Verpflichtungskredit gemäss den §§ 24-28 GAF erforderlich ist.

3. Nach Bauvollendung überprüfen die Abteilung Immobilien Aargau den baulichen Zustand sowie die Bauabrechnung und die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule die Belegungssituation.

4. Nach Vorliegen dieser Prüfungsergebnisse legt das Departement Bildung, Kultur und Sport in Zusammenarbeit mit dem Departement Finanzen und Ressourcen fest, welche Kosten definitiv angerechnet werden.

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