§ 70c Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - b) Leistungssport
§ 70c VBW · b) Leistungssport
1. Der Kanton erteilt für Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 BFSV Kostengutsprache zum Besuch einer ausserkantonalen, schulisch organisierten Grundbildung oder eines ausserkantonalen Lehrgangs zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) eines privaten Anbietenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind
a) mindestens Swiss Olympic Talent Card National,
b) Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche,
c) Swiss Olympic Label-Schule.
2. Lernende ohne Swiss Olympic Talent Card National oder höher müssen die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. b und c sowie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen
a) Swiss Olympic Talent Card Regional und nach der Kaderstruktur des nationalen Sportverbands werden im jeweiligen Alter noch keine Talent Card National oder höher vergeben oder
b) Swiss Olympic Talent Card Regional und keine Trainingsmöglichkeiten auf Stufe Leistungssport im Kanton Aargau oder
c) in der jeweiligen Sportart werden keine Swiss Olympic Talent Cards vergeben und
d) Empfehlung des nationalen Sportverbands.
3. Der Kanton übernimmt beim Besuch
a) eines privaten Anbietenden der schulischen Bildung höchstens die Beiträge gemäss BFSV für eine Vollzeitschule,
b) eines Anbietenden in einem Kanton, der nicht der BFSV beigetreten ist, den Tarif des jeweiligen Kantons für eine Vollzeitschule.
4. Lernende eines Lehrgangs zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) müssen die Aufnahmebedingungen des Kantons Aargau gemäss § 2 und den §§ 5-10 der Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsfachschulen (V Berufsmaturität BFS) vom 7. November 2007 erfüllen.