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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 70b Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Begabtenförderung a) Musik

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Kosten der Begabtenförderung und übrige Kosten
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§ 70b VBW · Begabtenförderung a) Musik

1. Der Kanton übernimmt die Elternbeiträge der Musikschule der Wohngemeinde von Lernenden, welche die Voraussetzungen gemäss § 27d Abs. 1 erfüllen.

2. Die Elternbeiträge dürfen gemäss Art. 12a des Bundesgesetzes über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) vom 11. Dezember 2009 nicht mehr als zwei Drittel des Erwachsenentarifs betragen.

3. Bei Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 27d Abs. 2 übernimmt der Kanton beim Besuch einer auswärtigen Musikschule auch den Gemeindeanteil.

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