422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 70a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zentral erstellte Prüfungen
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Kosten der Begabtenförderung und übrige Kosten
§ 70a VBW · Zentral erstellte Prüfungen
1. Der Kanton übernimmt die Kosten von Prüfungen, die von einer Institution zentral erstellt wurden und von dieser zu beziehen sind.