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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 70a Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Zentral erstellte Prüfungen

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Kosten der Begabtenförderung und übrige Kosten
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§ 70a VBW · Zentral erstellte Prüfungen

1. Der Kanton übernimmt die Kosten von Prüfungen, die von einer Institution zentral erstellt wurden und von dieser zu beziehen sind.

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