§ 70 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Kurse
§ 70 VBW · Kurse
1. Führt der Bund selber, in Zusammenarbeit mit dem Kanton oder den Organisationen der Arbeitswelt Kurse für Expertinnen und Experten durch, erhalten die Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer folgende Entschädigung
a) Fr. 100.- pro Tag als Taggeld (inkl. Verpflegung),
b) Fr. 250.- pro Tag für nachgewiesenen Verdienstausfall,
c) Reisespesen gemäss den §§ 4 ff. der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001.
2. Führt der Kanton selber Kurse für Expertinnen und Experten durch oder beauftragt er Organisationen der Arbeitswelt mit der Durchführung, werden die Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer gemäss Absatz 1 entschädigt. Zusätzlich werden folgende Beträge ausgerichtet
a) Entschädigung der Kursleiterinnen beziehungsweise Kursleiter, inkl. Organisation des Kurses mit maximal Fr. 1'500.- pro Kurstag,
b) Entschädigung der Referentinnen beziehungsweise Referenten mit maximal Fr. 250.- pro Lektion,
c) Weitere kursbedingte Aufwendungen, wie etwa die Miete von Unterrichtshilfen, bis maximal Fr. 2'000.-.