§ 7 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Rechnungslegung und Revision
§ 7 VBW · Rechnungslegung und Revision
1. Die Leistungserbringer führen eine aussagekräftige Rechnung als Grundlage für die Berechnung, Überwachung und Abrechnung des Beitrags im Rahmen des Jahresvertrags sowie für die betriebswirtschaftliche Führung.
2. Grundlagen für die Rechnungsführung, die Jahresrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung sowie den Revisionsbericht der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen bilden der Standard der Fachempfehlung 21 der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21), das Handbuch für das Finanz- und Rechnungswesen des Departements Bildung, Kultur und Sport sowie die darin für die Berufsfachschulen adaptierten Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM) oder der Schweizer Kontenrahmen KMU.
3. Die Revision umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Jahresrechnung den Vorschriften des GBW und dieser Verordnung, des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 21 und des Handbuchs für das Finanz- und Rechnungswesen gemäss Absatz 2 entspricht.