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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 69 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Validierung nicht formal erworbener Bildung

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Expertinnen und Experten
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§ 69 VBW · Validierung nicht formal erworbener Bildung

1. Für die Validierung nicht formal erworbener Bildung werden den beauftragten Fachpersonen Fr. 50.- pro Stunde vergütet.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

2. Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 vergütet.

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