422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 69 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Validierung nicht formal erworbener Bildung
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Expertinnen und Experten
§ 69 VBW · Validierung nicht formal erworbener Bildung
1. Für die Validierung nicht formal erworbener Bildung werden den beauftragten Fachpersonen Fr. 50.- pro Stunde vergütet.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
2. Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 vergütet.