422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 67 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Ausserkantonale Qualifikationsverfahren
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Expertinnen und Experten
§ 67 VBW · Ausserkantonale Qualifikationsverfahren
1. Werden Kandidatinnen und Kandidaten anderen Kantonen zugewiesen, richten sich die Entschädigungen nach den Bestimmungen dieser Kantone.
2. Für interkantonal ausgearbeitete Prüfungen und Prüfungsmodule kann der Kanton anteilsmässig Kostenbeiträge leisten.