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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 66 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Innerkantonale schulische Qualifikationsverfahren

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Expertinnen und Experten
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§ 66 VBW · Innerkantonale schulische Qualifikationsverfahren

1. Externe Expertinnen und Experten werden für ihre Mitwirkung bei schulischen Qualifikationsverfahren nach § 64 entschädigt, soweit sie nicht im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums zur Mitwirkung verpflichtet sind.

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