422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 66 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Innerkantonale schulische Qualifikationsverfahren
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Expertinnen und Experten
§ 66 VBW · Innerkantonale schulische Qualifikationsverfahren
1. Externe Expertinnen und Experten werden für ihre Mitwirkung bei schulischen Qualifikationsverfahren nach § 64 entschädigt, soweit sie nicht im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums zur Mitwirkung verpflichtet sind.