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422.211 KEUCVBW CH-AG

§ 65 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - b) Ausnahmen

Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Expertinnen und Experten
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§ 65 VBW · b) Ausnahmen

1. ...

2. Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule für das jeweilige Jahr Ausnahmen von der gemäss § 64 Abs. 1 errechneten Pauschale bewilligen.

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