422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 65 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - b) Ausnahmen
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Expertinnen und Experten
§ 65 VBW · b) Ausnahmen
1. ...
2. Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule für das jeweilige Jahr Ausnahmen von der gemäss § 64 Abs. 1 errechneten Pauschale bewilligen.