422.211
KEUCVBW
CH-AG
§ 64 Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) - Innerkantonale betriebliche Qualifikationsverfahren a) Entschädigung
Finanzierung - Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Expertinnen und Experten
§ 64 VBW · Innerkantonale betriebliche Qualifikationsverfahren a) Entschädigung
1. Die Entschädigung der Expertinnen und Experten wird pauschal nach Massgabe folgender Kriterien festgesetzt
a) * Stundenansatz in der Höhe von Fr. 50.-,
b) * Dauer des Qualifikationsverfahrens gemäss den einschlägigen Bundesregelungen für den jeweiligen Beruf,
c) * zeitlicher Aufwand für die Administration, Vorbereitung und Bewertung des Qualifikationsverfahrens gemäss Vorgabe der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
2. ...
3. Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 entschädigt.